GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Positr onen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen 2. Therapeutische Leistungen(Anwendung offener Radionuklide)
Die GOÄ-Ziffer 5489 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Positr onen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen 2. Therapeutische Leistungen(Anwendung offener Radionuklide)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 786,88 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Positronen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung, gegebenenfalls einschließlich der Darstellung in mehreren Ebenen. Sie wird angewendet, wenn über die reine bildliche Darstellung nach Nummer 5488 hinaus eine rechnerische Quantifizierung der erfassten Stoffwechselaktivität erforderlich ist, etwa zur exakten Verlaufsbeurteilung einer Tumorerkrankung oder zur objektivierten Einschätzung einer Stoffwechselveränderung im Zeitverlauf. Die zusätzliche quantifizierende Berechnung unterscheidet diese Leistung von der einfachen PET-Bildgebung und rechtfertigt den eigenständigen Ansatz dieser Ziffer, wenn die klinische Fragestellung eine über die reine visuelle Beurteilung hinausgehende zahlenmäßige Auswertung der Befunde notwendig macht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 786,88 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 1.092,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 18.09.2003 – III ZR 389/02
Bei der PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen - hier: Abdomen, Thorax und Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Au…
BGH, Urteil vom 18.09.2003 – III ZR 416/02
Zur Abrechnung der Positronen-Emmisions-Tomographie (PET) in Fällen, in denen mehrere Organe oder Körperregionen untersucht werden.
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 5489 steht für „Positr onen-Emissions-Tomographie (PET) mit quantifizierender Auswertung – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen 2. Therapeutische Leistungen(Anwendung offener Radionuklide)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5489 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 786,88 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5489 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.