GOÄ-Lexikon › Rechtsprechung › III ZR 389/02
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Bei der PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen - hier: Abdomen, Thorax und Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muß.
Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).
GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489
Die Entscheidung zitiert diese Nummern des GOÄ-Gebührenverzeichnisses — jeweils mit Legende, Gebührentabelle und Abrechnungsbestimmungen im Lexikon:
Abrechnungsregeln automatisch berücksichtigen
catalys kodiert GOÄ-Ziffern aus dem Befund und prüft Rechnungen gegen Ausschlussregeln und Abrechnungsbestimmungen, bevor sie rausgehen.
Automatisiert aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs zusammengestellt, ohne Gewähr. Kein Ersatz für Rechtsberatung; maßgeblich ist der Volltext der Entscheidung.