GOÄ-LexikonRechtsprechung › III ZR 389/02

BGH, Urteil vom 18.09.2003 – III ZR 389/02

Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.

Amtlicher Leitsatz

Bei der PET-Untersuchung mehrerer Körperregionen - hier: Abdomen, Thorax und Extremitäten - darf die Nummer 5489 des Gebührenverzeichnisses auch dann nur einmal in Rechnung gestellt werden, wenn aufgrund der Beschaffenheit des verwendeten PET-Scanners für die Untersuchung jeder Region eine eigene Aufnahme erstellt werden muß.

Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).

Normenkette

GOÄ Gebührenverzeichnis Nr. 5489

Betroffene GOÄ-Ziffern

Die Entscheidung zitiert diese Nummern des GOÄ-Gebührenverzeichnisses — jeweils mit Legende, Gebührentabelle und Abrechnungsbestimmungen im Lexikon:

Eckdaten der Entscheidung

  • Gericht: BGH, III. Zivilsenat
  • Entscheidungsart: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2003
  • Aktenzeichen: III ZR 389/02

Volltext der Entscheidung beim BGH (PDF)

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