GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt
Die GOÄ-Ziffer 5474 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 141,64 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide. Sie wird angewendet, wenn ohne vorherige gezielte Applikation eines bestimmten Radiopharmazeutikums im Körper vorhandene, nicht von vornherein bekannte radioaktive Substanzen nachgewiesen werden sollen, etwa im Rahmen einer Kontamination, einer beruflichen Strahlenexposition oder bei unklarer Vorgeschichte einer nuklearmedizinischen Vorbehandlung. Im Unterschied zu den übrigen Szintigraphieziffern, bei denen ein definierter Tracer gezielt appliziert und dessen Verteilung ausgewertet wird, steht hier die Identifikation und Lokalisation einer nicht im Voraus bekannten Strahlenquelle im Körper im Vordergrund, was einen eigenen diagnostischen Ansatz erfordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 141,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 196,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5474 steht für „Nachweis inkorporierter unbekannter Radionuklide m. Mineralgehalt“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5474 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 141,64 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5474 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.