GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Positronen-Emissions-Tomographie (PET) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen
Die GOÄ-Ziffer 5488 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Positronen-Emissions-Tomographie (PET) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 629,50 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Positronen-Emissions-Tomographie (PET), gegebenenfalls einschließlich der Darstellung in mehreren Ebenen. Sie wird angewendet, wenn mittels eines Positronenstrahlers markierten Tracers Stoffwechselvorgänge im Körper bildgebend dargestellt werden sollen, etwa zur Tumorsuche, Rezidivabklärung oder Beurteilung von Stoffwechselaktivität in bestimmten Organen oder Geweben. Im Gegensatz zur quantifizierenden Auswertung nach Nummer 5489 beschränkt sich diese Ziffer auf die reine bildgebende Darstellung ohne die dort vorgesehene zusätzliche quantifizierende Berechnung. Je nach Fragestellung erfolgt die Darstellung in einer oder mehreren Ebenen, um die räumliche Zuordnung der erfassten Stoffwechselaktivität zu ermöglichen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 349,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 629,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 874,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5488 steht für „Positronen-Emissions-Tomographie (PET) – gegebenenfalls einschließlich Darstellung in mehreren Ebenen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5488 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 629,50 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5488 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.