GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane
Die GOÄ-Ziffer 5604 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 283,28 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane. Sie wird angewendet, wenn ein radioaktiv markiertes Präparat nicht systemisch, sondern direkt in eine Körperhöhle, ein Gelenk oder ein Hohlorgan eingebracht wird, etwa zur lokalen Therapie bei rezidivierenden Ergüssen oder entzündlichen Gelenkveränderungen. Im Unterschied zu den systemischen Radionuklidtherapien wie der Radiojod- oder Radiophosphortherapie wirkt das Radiopharmazeutikum hier lokal begrenzt am Applikationsort, was eine gezielte Behandlung des betroffenen Kompartiments ermöglicht, ohne dass eine relevante systemische Verteilung des Präparats angestrebt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 283,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 393,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5604 steht für „Inst illation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5604 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 283,28 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5604 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.