GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen
Die GOÄ-Ziffer 5600 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2480 Punkten bewertet; das entspricht 144,55 € beim einfachen und 260,19 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen. Sie wird angewendet, wenn eine Schilddrüsenerkrankung, etwa eine Schilddrüsenautonomie oder eine Immunthyreopathie, durch die gezielte Gabe von radioaktivem Jod behandelt wird, das sich im Schilddrüsengewebe anreichert und dort therapeutisch wirkt. Die Behandlung dient sowohl der Funktionsnormalisierung bei Überfunktionszuständen als auch der Verkleinerung vergrößerten Schilddrüsengewebes. Als nuklearmedizinisches Therapieverfahren unterscheidet sie sich von den diagnostischen Szintigraphieziffern dadurch, dass hier nicht die Darstellung, sondern die gezielte therapeutische Bestrahlung des Zielgewebes im Vordergrund steht, und bildet die Grundlage, auf der aufbauende Leistungen wie die Dosisbestimmung nach Nummer 5606 beruhen können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 144,55 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 260,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 361,38 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5600 steht für „Radiojodtherapie von Schilddrüsenerkrankungen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5600 ist mit 2480 Punkten bewertet; das entspricht 144,55 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 260,19 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5600 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.