GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe 5603 Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika 1080 62,95
Die GOÄ-Ziffer 5602 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe 5603 Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika 1080 62,95“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 141,64 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer steht für die Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe. Sie wird angewendet, wenn eine Erkrankung des blutbildenden Systems, etwa eine Störung mit übermäßiger Zellbildung, durch die gezielte Applikation von radioaktivem Phosphor behandelt werden soll, das sich im blutbildenden Gewebe anreichert und dort strahlentherapeutisch wirkt. Wie die Radiojodtherapie handelt es sich um ein systemisches nuklearmedizinisches Therapieverfahren, bei dem das Radionuklid gezielt zur Beeinflussung der Zellaktivität im erkrankten Organsystem eingesetzt wird, und nicht um eine diagnostische Darstellung. Die konkrete Grunderkrankung der blutbildenden Organe bestimmt dabei die Indikation für den Einsatz dieser Therapieform.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 141,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 196,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5602 steht für „Radiophosphortherapie bei Erkrankungen der blutbildenden Organe 5603 Behandlung von Knochenmetastasen mit knochenaffinen Radiopharmazeutika 1080 62,95“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5602 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 141,64 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5602 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.