GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5335: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei…

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

Die GOÄ-Ziffer 5335 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 83,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5335 ist ein Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 und wird berechnet, wenn im Rahmen dieser Angiographien und Venographien eine computergestützte Analyse und Abbildung der Bilddaten erfolgt, etwa zur digitalen Subtraktion oder rechnergestützten Auswertung der Kontrastmitteldarstellung. Er honoriert den zusätzlichen technischen Aufwand der digitalen Nachverarbeitung gegenüber der reinen konventionellen Bildgebung und kommt zur Anwendung, wenn entsprechende Auswertungssysteme tatsächlich eingesetzt werden. Die amtliche Bestimmung erlaubt die Berechnung des Zuschlags je Untersuchungstag, unabhängig davon, wie viele der zugrunde liegenden Grundleistungen aus dem genannten Nummernbereich an diesem Tag erbracht werden, sodass er pro Tag nur einmal und nicht je einzelner Grundleistung angesetzt werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

800 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach46,63 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach83,93 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach116,57 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von de r Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5335

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5335?

Die GOÄ-Ziffer 5335 steht für „Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5335?

Die GOÄ-Ziffer 5335 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5335 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 83,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5335?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5335 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.