GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5339: Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach…

Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen

Die GOÄ-Ziffer 5339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 26,23 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5339 vergütet ergänzende Projektionen einschließlich der dabei durchgeführten Durchleuchtung(en), die im Anschluss an die Lymphographie nach Nummer 5338 angefertigt werden, und wird insgesamt, also unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Aufnahmen, einmal berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach der ursprünglichen Kontrastmitteldarstellung weitere Aufnahmen erforderlich sind, um beispielsweise die zeitliche Ausbreitung des Kontrastmittels im Lymphsystem oder zusätzliche Gefäßabschnitte zu dokumentieren. Die eingeschlossene Durchleuchtung wird dabei nicht gesondert nach der eigenständigen Durchleuchtungsziffer berechnet, sondern ist Bestandteil der 5339. Die Leistung setzt die vorangegangene Erbringung der Nummer 5338 voraus und stellt eine ergänzende, nicht eigenständige Zusatzleistung zur Grunduntersuchung der Lymphgefäße dar.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach26,23 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach36,43 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5339

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5339?

Die GOÄ-Ziffer 5339 steht für „Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5339?

Die GOÄ-Ziffer 5339 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5339 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 26,23 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5339?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5339 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.