GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 5339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 26,23 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 5339 vergütet ergänzende Projektionen einschließlich der dabei durchgeführten Durchleuchtung(en), die im Anschluss an die Lymphographie nach Nummer 5338 angefertigt werden, und wird insgesamt, also unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Aufnahmen, einmal berechnet. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach der ursprünglichen Kontrastmitteldarstellung weitere Aufnahmen erforderlich sind, um beispielsweise die zeitliche Ausbreitung des Kontrastmittels im Lymphsystem oder zusätzliche Gefäßabschnitte zu dokumentieren. Die eingeschlossene Durchleuchtung wird dabei nicht gesondert nach der eigenständigen Durchleuchtungsziffer berechnet, sondern ist Bestandteil der 5339. Die Leistung setzt die vorangegangene Erbringung der Nummer 5338 voraus und stellt eine ergänzende, nicht eigenständige Zusatzleistung zur Grunduntersuchung der Lymphgefäße dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 26,23 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 36,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5339 steht für „Er gänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 – einschließlich Durchleuchtung(en) –, insgesamt 6. Interventionelle Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5339 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 26,23 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5339 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.