GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Lymphographie, je Extremität
Die GOÄ-Ziffer 5338 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Lymphographie, je Extremität“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 5338 erfasst die Lymphographie je Extremität, also die kontrastmittelgestützte röntgenologische Darstellung der Lymphgefäße und Lymphknoten eines Arms oder Beins nach Injektion eines Kontrastmittels in die Lymphbahnen. Sie wird angewendet zur Abklärung von Lymphabflussstörungen, Lymphödemen oder tumorbedingten Veränderungen des Lymphsystems, wenn eine direkte Darstellung der Lymphgefäße zur Diagnosestellung erforderlich ist. Die Berechnung erfolgt je untersuchter Extremität, sodass bei beidseitiger Untersuchung die Leistung entsprechend zweimal angesetzt wird. Werden im Anschluss an die Grunduntersuchung weitere Aufnahmen benötigt, etwa zur Verlaufsbeobachtung der Kontrastmittelausbreitung, ist hierfür die eigenständige Ergänzungsziffer 5339 heranzuziehen, welche die zusätzlichen Projektionen einschließlich begleitender Durchleuchtung abdeckt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5338 steht für „Lymphographie, je Extremität“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5338 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5338 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.