GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 510: Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer…

Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 510 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 7,34 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 510 bezeichnet die Uebungsbehandlung, bei der auch mediko-mechanische Apparate, also spezielle Trainings- oder Bewegungsgeraete, zum Einsatz kommen koennen, abgerechnet je Sitzung. Sie wird eingesetzt, um Kraft, Beweglichkeit oder Koordination gezielt und geraetegestuetzt zu verbessern, etwa im Rahmen orthopaedischer oder postoperativer Nachbehandlung, wenn standardisierte Bewegungsablaeufe an Zuggeraeten, Rollen oder aehnlichen Apparaturen therapeutisch sinnvoll sind. Die amtliche Bestimmung schliesst aus, dass neben Nummer 510 zusaetzlich die Leistung nach Nummer 521, also die Grossmassage, berechnet wird, da beide Leistungen als in einer Sitzung zusammenfallend gelten. Von der krankengymnastischen Einzelbehandlung nach den Nummern 506 und 507 unterscheidet sich die Uebungsbehandlung durch den staerkeren Einsatz mechanischer Hilfsmittel anstelle rein manueller Fuehrung durch den Therapeuten.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach7,34 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach10,20 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung nach Nummer 521 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 510 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 510

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 510?

Die GOÄ-Ziffer 510 steht für „Übungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer Apparate, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 510?

Die GOÄ-Ziffer 510 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 510 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 7,34 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 510?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 510 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.