GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 521 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen und 6,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 521 bezeichnet die Grossmassage, also die manuelle Massage groesserer oder mehrerer zusammenhaengender Koerperabschnitte, beispielhaft genannt werden beide Beine, beide Arme, eine gesamte Koerperseite, der Schultergueretel, ein Arm und ein Bein gemeinsam oder der Ruecken zusammen mit einer weiteren Region. Sie wird angewendet, wenn die zu behandelnde muskulaere Problematik nicht auf einen einzelnen Koerperteil begrenzt ist, sondern sich ueber mehrere Regionen erstreckt, etwa bei ausgedehnten Verspannungszustaenden oder generalisierten muskulaeren Beschwerden. Im Unterschied zur Teilmassage nach Nummer 520, die sich auf einzelne Koerperteile beschraenkt, erfasst die Grossmassage definierte groessere Kombinationen von Koerperregionen in einer Behandlung. Zu beachten ist, dass Nummer 521 nicht zusaetzlich neben der Uebungsbehandlung nach Nummer 510 in derselben Sitzung berechnet werden kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 6,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 9,47 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 521 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 521 steht für „Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 521 ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 521 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.