GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 521: Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer…

Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 521 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt III. Massagen). Sie ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen und 6,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 521 bezeichnet die Grossmassage, also die manuelle Massage groesserer oder mehrerer zusammenhaengender Koerperabschnitte, beispielhaft genannt werden beide Beine, beide Arme, eine gesamte Koerperseite, der Schultergueretel, ein Arm und ein Bein gemeinsam oder der Ruecken zusammen mit einer weiteren Region. Sie wird angewendet, wenn die zu behandelnde muskulaere Problematik nicht auf einen einzelnen Koerperteil begrenzt ist, sondern sich ueber mehrere Regionen erstreckt, etwa bei ausgedehnten Verspannungszustaenden oder generalisierten muskulaeren Beschwerden. Im Unterschied zur Teilmassage nach Nummer 520, die sich auf einzelne Koerperteile beschraenkt, erfasst die Grossmassage definierte groessere Kombinationen von Koerperregionen in einer Behandlung. Zu beachten ist, dass Nummer 521 nicht zusaetzlich neben der Uebungsbehandlung nach Nummer 510 in derselben Sitzung berechnet werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

65 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,79 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach6,82 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach9,47 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 521 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 521

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 521?

Die GOÄ-Ziffer 521 steht für „Großmassage (z. B. Massage beider Beine, beider Arme, einer Körperseite, des Schultergürtels, eines Armes und eines Beines, des Rückens und eines Beines, des Rückens und eines Armes, beider Füße, beider Hände, beider Knie, beider Schultergelenke und ähnliche Massagen mehrerer Körperteile), je Sitzung“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 521?

Die GOÄ-Ziffer 521 ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 521 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 521?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 521 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.