GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 509 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen und 3,99 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 509 erfasst die Krankengymnastik in Gruppen, auch als orthopaedisches Turnen bezeichnet, die sowohl an Land als auch im Bewegungsbad durchgefuehrt werden kann, wenn mehr als drei bis maximal acht Teilnehmer gemeinsam behandelt werden. Sie wird berechnet je teilnehmender Person und eignet sich fuer Patienten mit aehnlichen Bewegungszielen, etwa im Rahmen orthopaedischer Rehabilitationsprogramme, bei chronischen Ruecken- oder Gelenkbeschwerden oder zur allgemeinen Kraeftigung und Koordinationsschulung, bei denen keine ausschliesslich individuelle Einzelfuehrung erforderlich ist. Die Gruppengroesse ist auf mindestens vier und hoechstens acht Teilnehmer begrenzt, wodurch eine gewisse individuelle Anleitung durch die behandelnde Person weiterhin gewaehrleistet bleibt. Im Unterschied zu den Einzelbehandlungen nach den Nummern 506 bis 508 liegt hier eine gleichzeitige Betreuung mehrerer Patienten vor, was sich auch in der Abrechnung je Teilnehmer widerspiegelt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,54 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 509 steht für „Krankengymnastik in Gruppen (Orthopädisches Turnen) – auch im Bewegungsbad –, bei mehr als drei bis acht Teilnehmern, je Teilnehmer“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 509 ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,99 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 509 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.