GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
Die GOÄ-Ziffer 514 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 105 Punkten bewertet; das entspricht 6,12 € beim einfachen und 11,02 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 514 umfasst die Extensionsbehandlung, bei der eine Zugbehandlung mit Waermetherapie und Massage mittels eines Geraets kombiniert wird. Diese Leistung findet Anwendung, wenn neben der reinen Extension, also dem kontrollierten Zug auf Wirbelsaeule oder Gelenke zur Entlastung und Abstandsvergroesserung, zusaetzlich eine geraetegestuetzte Erwaermung und mechanische Massage des betroffenen Bereichs erfolgen soll, etwa bei chronischen Wirbelsaeulenbeschwerden mit begleitender muskulaerer Verspannung. Die Kombination mehrerer physikalischer Wirkprinzipien in einem Behandlungsgeraet unterscheidet Nummer 514 von den einfacheren Extensionsformen nach den Nummern 515 und 516, bei denen weder Waerme noch Massage automatisch integriert sind. Die Leistung ist damit fuer Patienten vorgesehen, bei denen ein kombiniertes physikalisches Behandlungskonzept aus mechanischem Zug, Waermeeinwirkung und Massage indiziert ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,12 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 11,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 15,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 514 steht für „Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 514 ist mit 105 Punkten bewertet; das entspricht 6,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 11,02 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 514 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.