GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
Die GOÄ-Ziffer 516 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen und 6,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 516 erfasst die Extensionsbehandlung unter Einsatz groesserer apparativer Hilfsmittel wie Schraegbett, Extensionstisch oder Perlgeraet. Diese Form der Zugbehandlung wird angewendet, wenn eine staerkere oder laenger andauernde Extension groesserer Koerperabschnitte, etwa der gesamten Wirbelsaeule oder der unteren Extremitaeten, erforderlich ist, beispielsweise bei ausgepraegten Bandscheibenbeschwerden oder zur Traktionsbehandlung im Rahmen orthopaedischer Therapiekonzepte. Die genannten Hilfsmittel ermoeglichen eine kontrollierte, meist laengere Lagerung des Patienten unter definierter Zugkraft. Im Vergleich zur einfachen Glissonschlinge nach Nummer 515 handelt es sich um aufwendigere, groessere Apparaturen, die typischerweise fuer Rumpf und untere Extremitaeten statt fuer die Halswirbelsaeule allein eingesetzt werden, und die auch keine automatische Kombination mit Waerme und Massage vorsehen wie Nummer 514.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 6,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 9,47 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 516 steht für „Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 516 ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 6,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 516 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.