GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 515: Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)

Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)

Die GOÄ-Ziffer 515 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen und 3,99 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 515 beschreibt die Extensionsbehandlung in einfacherer Form, beispielhaft genannt die Anwendung einer Glissonschlinge, die typischerweise zur Zugbehandlung der Halswirbelsaeule eingesetzt wird. Sie kommt zur Anwendung bei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsaeule, etwa bei Nervenwurzelreizungen oder degenerativen Veraenderungen, bei denen eine kontrollierte Entlastung der Wirbelsaeule durch Zugkraft therapeutisch sinnvoll ist. Im Unterschied zu Nummer 514 erfolgt hier keine kombinierte Anwendung mit Waermetherapie und Geraetemassage, sondern die reine Extension als eigenstaendige Massnahme. Gegenueber Nummer 516, die groessere Hilfsmittel wie Schraegbett, Extensionstisch oder Perlgeraet voraussetzt, handelt es sich bei der Glissonschlinge um eine einfachere, meist im Sitzen oder Liegen anwendbare Vorrichtung fuer die zervikale Extension.

Gebühren und Steigerungssatz

38 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,21 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach3,99 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach5,54 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 515

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 515?

Die GOÄ-Ziffer 515 steht für „Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 515?

Die GOÄ-Ziffer 515 ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 515 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,99 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 515?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 515 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.