GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)
Die GOÄ-Ziffer 515 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen und 3,99 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 515 beschreibt die Extensionsbehandlung in einfacherer Form, beispielhaft genannt die Anwendung einer Glissonschlinge, die typischerweise zur Zugbehandlung der Halswirbelsaeule eingesetzt wird. Sie kommt zur Anwendung bei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsaeule, etwa bei Nervenwurzelreizungen oder degenerativen Veraenderungen, bei denen eine kontrollierte Entlastung der Wirbelsaeule durch Zugkraft therapeutisch sinnvoll ist. Im Unterschied zu Nummer 514 erfolgt hier keine kombinierte Anwendung mit Waermetherapie und Geraetemassage, sondern die reine Extension als eigenstaendige Massnahme. Gegenueber Nummer 516, die groessere Hilfsmittel wie Schraegbett, Extensionstisch oder Perlgeraet voraussetzt, handelt es sich bei der Glissonschlinge um eine einfachere, meist im Sitzen oder Liegen anwendbare Vorrichtung fuer die zervikale Extension.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,21 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,99 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 5,54 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 515 steht für „Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 515 ist mit 38 Punkten bewertet; das entspricht 2,21 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,99 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 515 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.