GOÄ-LexikonKapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen

GOÄ-Ziffer 507: Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung…

Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)

Die GOÄ-Ziffer 507 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 8,39 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 507 erfasst die krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung, bei der sich die Uebungstherapie auf einzelne Koerperabschnitte oder -regionen beschraenkt, einschliesslich der dabei erforderlichen Massage oder Massagen. Sie kommt zur Anwendung, wenn nur eine umschriebene Funktionsstoerung behandelt werden soll, etwa nach Verletzungen oder Operationen an einer einzelnen Extremitaet, bei lokalen Gelenkbeschwerden oder isolierten Muskelverspannungen, ohne dass eine Einbeziehung des gesamten Koerpers erforderlich ist. Ebenso wie bei der Ganzbehandlung sind notwendige Massagen bereits in der Leistung enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Die Abgrenzung zur Ganzbehandlung nach Nummer 506 ergibt sich aus dem begrenzten Behandlungsumfang; gegenueber Uebungsbehandlungen mit mediko-mechanischen Apparaten nach Nummer 510 handelt es sich um eine manuell durchgefuehrte, nicht primaer geraetegestuetzte Therapieform.

Gebühren und Steigerungssatz

80 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,66 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach8,39 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach11,66 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 507

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 507?

Die GOÄ-Ziffer 507 steht für „Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung – einschließlich de r erforderlichen Massage(n)“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 507?

Die GOÄ-Ziffer 507 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 507 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 8,39 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 507?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 507 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.