GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad
Die GOÄ-Ziffer 508 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt II. Krankengymnastik und Übungsbehandlungen). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 11,54 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 508 beschreibt die krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung, die im Bewegungsbad durchgefuehrt wird. Der Auftrieb und Widerstand des Wassers werden dabei therapeutisch genutzt, um Bewegungen zu erleichtern, die an Land schmerzhaft oder aufgrund von Kraft- oder Beweglichkeitsdefiziten nicht moeglich waeren. Angewendet wird diese Leistung insbesondere bei schweren Bewegungseinschraenkungen, ausgepraegter Muskelschwaeche, starken Schmerzzustaenden oder im Rahmen der Rehabilitation nach grossen operativen Eingriffen, wenn eine Mobilisation ausserhalb des Wassers noch nicht oder nur eingeschraenkt moeglich ist. Sie unterscheidet sich von der Ganzbehandlung nach Nummer 506 durch das Behandlungsmedium Wasser, das die Belastung der Gelenke reduziert und gleichzeitig einen dosierbaren Bewegungswiderstand bietet. Von der Gruppenbehandlung im Bewegungsbad nach Nummer 509 grenzt sie sich durch die Einzelbetreuung des Patienten ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 11,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 16,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 508 steht für „Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung im Bewegungsbad“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 508 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 11,54 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 508 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.