GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5035: Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte…

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 5035 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 16,79 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5035 vergütet die Röntgenaufnahme von Teilen des Skeletts in einer Ebene, abgerechnet je Teil. Sie kommt zur Anwendung, wenn für ein bestimmtes Skelettteil eine einzige Projektion diagnostisch ausreicht und keine der spezifischeren, zweiebenigen Ziffern für dieses Körperteil einschlägig ist, etwa bei orientierenden Verlaufskontrollen oder Fragestellungen, bei denen eine zweite Ebene keinen zusätzlichen diagnostischen Gewinn verspricht. Da die Leistung je untersuchtem Skeletteil abgerechnet wird, ist gemäß der Leistungsbeschreibung das jeweils untersuchte Skeletteil in der Rechnung konkret anzugeben, damit die Zuordnung nachvollziehbar bleibt. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung zusätzlich: Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig, sodass auch bei mehreren Aufnahmen desselben Teils innerhalb einer Sitzung keine mehrfache Vergütung erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

160 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach9,33 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach16,79 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach23,31 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5035 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5035

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5035?

Die GOÄ-Ziffer 5035 steht für „Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5035?

Die GOÄ-Ziffer 5035 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5035 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 16,79 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5035?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5035 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.