GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die GOÄ-Ziffer 5035 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 16,79 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5035 vergütet die Röntgenaufnahme von Teilen des Skeletts in einer Ebene, abgerechnet je Teil. Sie kommt zur Anwendung, wenn für ein bestimmtes Skelettteil eine einzige Projektion diagnostisch ausreicht und keine der spezifischeren, zweiebenigen Ziffern für dieses Körperteil einschlägig ist, etwa bei orientierenden Verlaufskontrollen oder Fragestellungen, bei denen eine zweite Ebene keinen zusätzlichen diagnostischen Gewinn verspricht. Da die Leistung je untersuchtem Skeletteil abgerechnet wird, ist gemäß der Leistungsbeschreibung das jeweils untersuchte Skeletteil in der Rechnung konkret anzugeben, damit die Zuordnung nachvollziehbar bleibt. Die amtliche Bestimmung begrenzt die Berechnung zusätzlich: Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig, sodass auch bei mehreren Aufnahmen desselben Teils innerhalb einer Sitzung keine mehrfache Vergütung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 16,79 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 23,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5035 steht für „Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5035 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 16,79 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5035 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.