GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zähne, je Projektion
Die GOÄ-Ziffer 5000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zähne, je Projektion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 5,25 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5000 vergütet die Röntgenaufnahme von Zähnen, abgerechnet je Projektion. Sie kommt bei der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Diagnostik einzelner Zähne zum Einsatz, etwa zur Abklärung von Karies, Wurzelentzündungen, Zystenverdacht oder vor endodontischen und chirurgischen Eingriffen. Die Abrechnung erfolgt pro angefertigter Projektion, unabhängig davon, wie viele Zähne auf dieser Aufnahme tatsächlich dargestellt sind. Deshalb enthält die amtliche Bestimmung eine ausdrückliche Begrenzung: Werden mehrere Zähne mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, darf die Leistung nach Nummer 5000 nicht mehrfach, sondern nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen berechnet werden. Damit wird verhindert, dass eine Übersichtsaufnahme mehrerer Zähne wie mehrere Einzelaufnahmen vergütet wird, und die Abrechnung bleibt an den realen Untersuchungsaufwand gekoppelt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 5,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 7,29 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5000 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5000 steht für „Zähne, je Projektion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5000 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,25 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5000 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.