GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5000: Zähne, je Projektion

Zähne, je Projektion

Die GOÄ-Ziffer 5000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zähne, je Projektion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 5,25 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5000 vergütet die Röntgenaufnahme von Zähnen, abgerechnet je Projektion. Sie kommt bei der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Diagnostik einzelner Zähne zum Einsatz, etwa zur Abklärung von Karies, Wurzelentzündungen, Zystenverdacht oder vor endodontischen und chirurgischen Eingriffen. Die Abrechnung erfolgt pro angefertigter Projektion, unabhängig davon, wie viele Zähne auf dieser Aufnahme tatsächlich dargestellt sind. Deshalb enthält die amtliche Bestimmung eine ausdrückliche Begrenzung: Werden mehrere Zähne mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, darf die Leistung nach Nummer 5000 nicht mehrfach, sondern nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen berechnet werden. Damit wird verhindert, dass eine Übersichtsaufnahme mehrerer Zähne wie mehrere Einzelaufnahmen vergütet wird, und die Abrechnung bleibt an den realen Untersuchungsaufwand gekoppelt.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach5,25 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach7,29 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistun g nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5000 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5000

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5000?

Die GOÄ-Ziffer 5000 steht für „Zähne, je Projektion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5000?

Die GOÄ-Ziffer 5000 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5000 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,25 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5000?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 5000 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.