GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung
Die GOÄ-Ziffer 5037 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5037 vergütet die Bestimmung des Skelettalters, gegebenenfalls einschließlich der Berechnung der prospektiven Endgröße sowie einschließlich der dafür notwendigen Röntgendiagnostik. Angewendet wird sie vor allem in der pädiatrischen und endokrinologischen Diagnostik, etwa zur Abklärung von Wachstumsstörungen, verfrühter oder verzögerter Pubertätsentwicklung oder zur Verlaufskontrolle bei hormonellen Wachstumstherapien. Grundlage ist typischerweise eine Röntgenaufnahme der Hand, deren knöcherne Reifungsmerkmale mit alterstypischen Referenzwerten verglichen werden, um das biologische Skelettalter im Vergleich zum chronologischen Lebensalter zu bestimmen. Da die Leistung die zugehörige Röntgendiagnostik einschließt, deckt sie sowohl die Bildgebung als auch die anschließende Auswertung und gegebenenfalls die rechnerische Prognose der zu erwartenden Endgröße als einheitliche Gesamtleistung ab, ohne dass die Röntgenaufnahme selbst gesondert nach anderen Ziffern berechnet würde.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5037 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5037 steht für „Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5037 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5037 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.