GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 5041 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 20,98 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5041 vergütet die Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und stellt damit die pädiatrische Entsprechung zur Beckenübersicht nach Nummer 5040 dar. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei Kindern und Jugendlichen bis zu diesem Alter eine röntgenologische Übersichtsaufnahme des Beckens erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf Hüftdysplasie, Wachstumsstörungen der Hüftgelenke, Frakturen im Beckenbereich oder im Rahmen orthopädischer Verlaufskontrollen im Kindesalter. Die eigenständige Ziffer trägt den besonderen Anforderungen bei der Untersuchung von Kindern Rechnung, etwa hinsichtlich der noch nicht vollständig ausgereiften knöchernen Strukturen und der abweichenden Beurteilungskriterien gegenüber dem Erwachsenenskelett. Maßgeblich für die Abgrenzung zur Nummer 5040 ist allein das Lebensalter des untersuchten Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme, nicht der klinische Anlass der Untersuchung selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 20,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 29,14 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5041 steht für „Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5041 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 20,98 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5041 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.