GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Beckenübersicht
Die GOÄ-Ziffer 5040 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beckenübersicht“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5040 beschreibt die Beckenübersicht, also eine röntgenologische Übersichtsaufnahme des gesamten knöchernen Beckens in einer Projektion. Sie wird eingesetzt, wenn ein Gesamtüberblick über die Beckenstrukturen benötigt wird, etwa bei Verdacht auf Frakturen im Beckenring, bei degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, zur präoperativen Planung endoprothetischer Eingriffe oder im Rahmen der orthopädischen Basisdiagnostik. Anders als gezielte Aufnahmen einzelner Gelenke erfasst die Beckenübersicht beide Hüftgelenke sowie den knöchernen Beckenring in einem einzigen Bild, was einen orientierenden Überblick über die gesamte Beckenregion ermöglicht, ohne dass mehrere Einzelaufnahmen der beteiligten Strukturen notwendig wären. Die Ziffer bildet damit die Standardleistung für die röntgenologische Basisuntersuchung des Beckens bei Erwachsenen ab, ohne die besonderen Anforderungen der pädiatrischen Untersuchung nach Nummer 5041.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 31,48 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 43,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5040 steht für „Beckenübersicht“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5040 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5040 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.