GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 3668: Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge…

Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der Spermienzahl, Vitalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrichfärbung)

Die GOÄ-Ziffer 3668 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der Spermienzahl, Vitalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrichfärbung)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 26,81 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3668 vergütet die umfassende physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas, die Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit sowie die Bestimmung der Spermienzahl in einem Untersuchungsgang zusammenfasst. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen eines vollständigen Spermiogramms diese Einzelparameter gemeinsam erhoben werden, etwa als Basisuntersuchung der andrologischen Fertilitätsdiagnostik. Da die Leistung die Bestimmung von Spermienzahl und Motilität bereits einschließt, bestimmt die amtliche Regelung ausdrücklich, dass die Ziffern 3663, 3664 und/oder 3667 neben Ziffer 3668 nicht zusätzlich berechnungsfähig sind, soweit deren Inhalt bereits durch die umfassende Untersuchung abgedeckt ist. Die Ziffer dient damit der einmaligen, gebündelten Abrechnung des kompletten Basisspermiogramms und verhindert eine doppelte Vergütung einzelner Teilschritte.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach26,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach30,31 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach Nummer 3668 sind die Leistungen nach den Nummern 3663, 3664 und/oder 3667 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 3668 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3668

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3668?

Die GOÄ-Ziffer 3668 steht für „Physikalisch-morphologische Untersuchung des Spermas (Menge, Viskosität, pH-Wert, Nativpräparat(e), Differenzierung der Beweglichkeit, Bestimmung der Spermienzahl, Vitalitätsprüfung, morphologische Differenzierung nach Ausstrichfärbung)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3668?

Die GOÄ-Ziffer 3668 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3668 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3668?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 3668 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.