GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz
Die GOÄ-Ziffer 3665 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 10,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3665 betrifft den Spermien-Mucus-Penetrationstest, bei dem die Fähigkeit der Spermien geprüft wird, in Zervixschleim einzudringen. Angewendet wird der Test im Rahmen der Kinderwunschdiagnostik, wenn eine gestörte Interaktion zwischen Spermien und Zervixsekret als mögliche Ursache einer Fertilitätsstörung abgeklärt werden soll, etwa bei unklarer Sterilität trotz unauffälliger Einzelbefunde von Spermiogramm und gynäkologischem Status. Die Vergütung erfolgt je Ansatz, das heißt, bei mehreren parallel durchgeführten Testansätzen - etwa mit unterschiedlichem Mucus oder zu Vergleichszwecken - ist die Leistung entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Die Leistung ist von den übrigen Teilleistungen der Ejakulatdiagnostik wie Zahl, Morphologie und Agglutination klar abzugrenzen, da sie nicht das Sperma allein, sondern dessen Interaktion mit dem Zervixsekret prüft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 11,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3665 steht für „Spermien-Mucus-Penetrationstest, je Ansatz“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3665 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3665 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.