GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3667 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3667 vergütet die mikroskopische Bestimmung der Spermienzahl sowie die Beurteilung ihrer Motilität. Sie wird im Rahmen der andrologischen Basisdiagnostik, insbesondere des Spermiogramms bei Fertilitätsabklärung, eingesetzt, um die Gesamtzahl der Spermien je Volumeneinheit sowie den Anteil beweglicher beziehungsweise progressiv beweglicher Spermien zu ermitteln. Diese beiden Parameter zählen zu den zentralen Kenngrößen zur Beurteilung der männlichen Fruchtbarkeit, etwa zum Nachweis einer Oligozoospermie oder Asthenozoospermie. Die Ziffer ist von der morphologischen Differenzierung nach Ziffer 3663 und der Agglutinationsbeurteilung nach Ziffer 3664 abzugrenzen, die jeweils andere Teilaspekte des Ejakulats erfassen. Werden Zahl- und Motilitätsbeurteilung zusammen mit weiteren Teilleistungen im Rahmen der umfassenden Untersuchung nach Ziffer 3668 erbracht, ist die dortige Abrechnungsbeschränkung zu beachten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 3667 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 3667 steht für „Spermienzahl und Motilitätsbeurteilung, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3667 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3667 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.