GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3669 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3669 erfasst die mikroskopische Bestimmung der Erythrozytenzahl im Liquor cerebrospinalis. Sie wird angewendet, wenn nach einer Lumbalpunktion die Anzahl roter Blutkörperchen im Liquor ermittelt werden soll, etwa zur Unterscheidung zwischen einer artifiziellen, punktionsbedingten Blutbeimengung und einer tatsächlichen Subarachnoidalblutung, oder allgemein im Rahmen der Liquordiagnostik bei Verdacht auf entzündliche, vaskuläre oder tumoröse Erkrankungen des zentralen Nervensystems. Die Zählung erfolgt mikroskopisch in einer Zählkammer und liefert einen quantitativen Wert, der gemeinsam mit weiteren Liquorparametern, etwa der Leukozytenzahl nach Ziffer 3670, zur Beurteilung des Liquorbefunds herangezogen wird. Beide Zellzählungen stellen eigenständige Teilleistungen dar und werden, sofern jeweils durchgeführt, unabhängig voneinander berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3669 steht für „Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3669 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3669 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.