GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3670 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3670 vergütet die mikroskopische Bestimmung der Leukozytenzahl im Liquor cerebrospinalis. Anwendung findet sie bei der Liquordiagnostik nach Lumbalpunktion, insbesondere zur Abklärung entzündlicher Erkrankungen des zentralen Nervensystems wie Meningitis oder Enzephalitis, bei denen eine erhöhte Zellzahl ein zentraler diagnostischer Hinweis ist. Die mikroskopische Zählung in der Zählkammer liefert die absolute Leukozytenzahl je Volumeneinheit Liquor und dient als Basisparameter, der häufig gemeinsam mit der morphologischen Differenzierung des Liquorzellausstrichs nach Ziffer 3671 zur weiteren Einordnung der Zellpopulation, etwa granulozytär versus lymphozytär, erhoben wird. Die reine Zahlbestimmung und die morphologische Differenzierung sind als getrennte Teilleistungen zu verstehen und jeweils eigenständig abrechnungsfähig, wenn beide tatsächlich durchgeführt wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3670 steht für „Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3670 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3670 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.