GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3663 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3663 erfasst die mikroskopische morphologische Differenzierung der Samenzellen im Rahmen einer Spermauntersuchung. Sie kommt bei der andrologischen Diagnostik zur Anwendung, insbesondere im Rahmen einer Fertilitätsabklärung, wenn die Form und Gestalt der Spermien - etwa Kopf-, Mittelstück- und Schwanzmorphologie - beurteilt und der Anteil normal beziehungsweise auffällig geformter Spermien bestimmt werden soll. Diese Beurteilung liefert Hinweise auf mögliche Ursachen eingeschränkter Fruchtbarkeit, etwa bei Teratozoospermie. Die Ziffer deckt ausschließlich die morphologische Beurteilung ab und ist von der Bestimmung der Spermienzahl und Motilität nach Ziffer 3667 sowie der Agglutinationsbeurteilung nach Ziffer 3664 abzugrenzen, die als eigenständige Teilleistungen der Spermauntersuchung jeweils gesondert berechnet werden, sofern sie tatsächlich erbracht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 3663 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 3663 steht für „Morphologische Differenzierung des Spermas, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3663 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3663 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.