GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3671 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3671 betrifft die mikroskopische morphologische Differenzierung eines aus Liquor cerebrospinalis angefertigten Zellausstrichs. Sie wird eingesetzt, wenn nach Nachweis erhöhter Zellzahlen im Liquor die Zellpopulation weiter differenziert werden soll, etwa zur Unterscheidung zwischen granulozytären, lymphozytären, monozytären oder atypischen Zellen. Diese Differenzierung ist diagnostisch relevant zur Abgrenzung bakterieller, viraler oder anderer entzündlicher beziehungsweise neoplastischer Prozesse des zentralen Nervensystems, etwa bei Verdacht auf eine Meningeosis oder eine chronische Entzündung. Die Leistung setzt voraus, dass ein gefärbter Zellausstrich mikroskopisch beurteilt wird, und ist von der reinen Zellzahlbestimmung nach den Ziffern 3669 und 3670 zu unterscheiden, da sie eine qualitative, keine quantitative Aussage liefert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3671 steht für „Morphologische Differenzierung des Liquorzellausstrichs, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3671 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3671 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.