GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde
Die GOÄ-Ziffer 62 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 62 vergütet die Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei einer ambulanten Operation durch niedergelassene Ärzte, abgerechnet je angefangene halbe Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn der operierende Arzt für den Eingriff einen weiteren Arzt als Assistenten hinzuzieht, und bildet aus Sicht des Operateurs den Aufwand für diese Zuziehung ab. Die Ziffer betrifft damit die operative Assistenz im Belegarzt- oder ambulanten Operationskontext, im Unterschied zur allgemeinen Assistenz nach Ziffer 61. Nach der amtlichen Bestimmung kann der assistierende Arzt, wenn Ziffer 62 berechnet wird, die Leistung nach Ziffer 61 für denselben Einsatz nicht zusätzlich ansetzen, da beide Ziffern denselben Assistenzvorgang aus unterschiedlicher Abrechnungsperspektive erfassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 62 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 62 steht für „Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 62 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 62 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.