GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese
Die GOÄ-Ziffer 2260 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer umfasst die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens einschließlich der anschließenden Osteosynthese, also die operative Durchtrennung des Knochens zur Korrektur einer Fehlstellung mit anschließender Stabilisierung durch Platten, Schrauben oder Draht. Angewendet wird sie typischerweise bei Achsfehlstellungen an kleinen Röhrenknochen wie Mittelhand-, Mittelfuß- oder Fingerknochen, etwa im Rahmen der Korrektur von Fehlstellungen nach Frakturen oder bei angeborenen beziehungsweise erworbenen Deformitäten. Eingeschlossen in die Leistung ist neben dem eigentlichen Knochendurchtrennen auch die Fixierung des korrigierten Knochenabschnitts, sodass eine gesonderte Berechnung der Osteosynthese daneben nicht erfolgt. Die Abgrenzung zu Nummer 2273 liegt darin, dass dort statt einer Osteosynthese ein Distraktor angebracht wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2260 steht für „Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2260 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2260 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.