GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen
Die GOÄ-Ziffer 2257 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet dieselbe operative Leistung wie die Aufmeißelung oder Nekrotomie ab, jedoch bezogen auf einen großen Röhrenknochen, also etwa Oberschenkel-, Schienbein- oder Oberarmknochen. Angewendet wird sie bei ausgedehnteren Knochenentzündungen, Knochenabszessen oder umschriebenen Nekrosen, bei denen der Knochen operativ eröffnet und abgestorbenes beziehungsweise infiziertes Gewebe entfernt werden muss, um eine Sanierung des Herdes und die Voraussetzung für eine spätere Knochenheilung zu schaffen. Der Eingriff ist wegen der größeren Dimension und tragenden Funktion des Röhrenknochens regelmäßig aufwendiger als an kleinen Knochen. Die Abgrenzung zu Nummer 2256 erfolgt über die Knochengröße, zu den Nummern 2258 und 2259 über die abweichende Lokalisation am Becken beziehungsweise Schädeldach.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2257 steht für „Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2257 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2257 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.