GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)
Die GOÄ-Ziffer 2263 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Resektion eines kleinen Knochens, gegebenenfalls einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils, verbunden mit einer Knochen- oder Spanverpflanzung. Die Leistung kommt zum Einsatz, wenn ein kleiner Knochen – etwa im Bereich der Hand oder des Fußes – wegen einer krankhaften Veränderung, beispielsweise eines Tumors, einer Zyste oder einer chronischen Knochenentzündung, teilweise entfernt werden muss und der entstandene Defekt anschließend durch körpereigenen Knochen oder einen Span aufgefüllt wird, um die Stabilität und Heilung zu unterstützen. Ist zusätzlich ein angrenzender Gelenkanteil betroffen, wird dieser mitentfernt. Von Nummer 2265 unterscheidet sich die Leistung durch die Größe des betroffenen Knochens; dort wird dieselbe Vorgehensweise an einem großen Knochen abgebildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2263 steht für „Resektion eines kleinen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenkanteils – mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2263 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2263 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.