GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion eines Darmbeinknochens
Die GOÄ-Ziffer 2266 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Darmbeinknochens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Resektion eines Darmbeinknochens, also die teilweise operative Entfernung von Anteilen des Os ilium. Sie wird angewendet, wenn krankhafte Veränderungen des Darmbeins, etwa Tumoren oder ausgedehnte Knochendestruktionen, eine Teilentfernung des Knochens erforderlich machen, oder wenn ein Anteil des Beckenkamms gezielt reseziert wird, etwa um Gewebe für andere Zwecke zu gewinnen. Der Eingriff ist wegen der Nähe zu Gefäßen, Nerven und Bauchorganen sowie der tragenden Funktion des Beckens von eigenständiger Bedeutung und wird daher als gesonderte Leistung geführt, unabhängig von den allgemeineren Resektionsziffern für kleine oder große Knochen. Die Abgrenzung zu Nummer 2258 liegt darin, dass dort lediglich eine Aufmeißelung oder Nekrotomie, hier hingegen eine Resektion erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2266 steht für „Resektion eines Darmbeinknochens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2266 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2266 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.