GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken
Die GOÄ-Ziffer 2258 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie speziell am Becken, also an Anteilen des Os ilium, ischium oder pubis. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Beckenknochen eine Entzündung mit Sequesterbildung, ein Abszess oder eine umschriebene Knochennekrose operativ freigelegt und das kranke Gewebe entfernt werden muss. Wegen der komplexen Anatomie des Beckens mit benachbarten Gefäß-, Nerven- und Organstrukturen sowie der oft größeren Ausdehnung des Zugangs unterscheidet sich der Eingriff vom Vorgehen an kleinen oder langen Röhrenknochen. Die Ziffer wird unabhängig von der Ursache der Knochenschädigung angesetzt, solange die Leistung in der operativen Eröffnung und Sanierung des Beckenknochens besteht, und grenzt sich damit klar von den Nummern 2256, 2257 und 2259 durch die Lokalisation ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2258 steht für „Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie am Becken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2258 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2258 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.