GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)
Die GOÄ-Ziffer 2265 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt V. Knochenchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Resektion eines großen Knochens ab, auch einschließlich eines benachbarten Gelenks, verbunden mit einer Knochen- oder Spanverpflanzung, etwa bei einer Tumorexstirpation. Sie wird angewendet, wenn an einem großen Knochen wie Oberschenkel-, Schienbein- oder Oberarmknochen ein krankhafter Bezirk, häufig ein Tumor, entfernt werden muss und der entstandene Knochendefekt zur Wiederherstellung von Stabilität und Kontinuität mit körpereigenem Knochen oder einem Span aufgefüllt wird. Ist ein angrenzendes Gelenk mitbetroffen, wird auch dessen Anteil in die Resektion einbezogen. Der wesentliche Unterschied zu Nummer 2263 liegt in der Größe des betroffenen Knochens und dem damit verbundenen höheren operativen Aufwand, während das grundsätzliche Vorgehen – Resektion und Auffüllung – vergleichbar ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2265 steht für „Resektion eines großen Knochens – auch einschließlich eines benachbarten Gelenks mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z. B. bei Tumorexstirpation)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2265 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2265 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.