GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2134 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer betrifft die Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks, also die operative Wiederherstellung oder Neuformung eines Gelenks zur Verbesserung von Beweglichkeit und Funktion ohne den Einbau eines künstlichen Gelenks im Sinne einer Prothese. Typischer Anwendungsfall ist eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung oder Fehlstellung eines Finger- oder Zehengelenks, etwa infolge Arthrose, rheumatischer Zerstörung oder posttraumatischer Versteifung, bei der die Gelenkfläche operativ modelliert oder ein Ersatzgewebe (z. B. Weichteilinterponat) eingebracht wird, um die Gelenkfunktion zu erhalten oder zu verbessern. Sie ist von den Ziffern 2140/2141 abzugrenzen, die den operativen Einbau eines tatsächlichen künstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer Fingerprothese beschreiben, während 2134 die plastische Gelenkrekonstruktion ohne endoprothetisches Implantat erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2134 steht für „Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2134 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2134 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.