GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2136 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks, also die operative Wiederherstellung der Gelenkfunktion dieser größeren Gelenke ohne Implantation einer Endoprothese. Angewendet wird sie, wenn eine schwere Bewegungseinschränkung, Versteifung oder Fehlstellung des Ellenbogen- oder Kniegelenks – etwa nach Trauma, Arthrose oder entzündlicher Gelenkerkrankung – operativ durch Modellierung der Gelenkflächen und gegebenenfalls Einbringen von Interponat korrigiert wird, um die Beweglichkeit zu verbessern. Aufgrund der Größe und Belastung dieser Gelenke ist der operative Aufwand höher als bei den kleineren Gelenken der Ziffern 2134/2135. Abzugrenzen ist die Leistung vom endoprothetischen Ersatz (2144 für den künstlichen Einbau am Ellenbogen- oder Kniegelenk beziehungsweise 2153 für den Totalersatz des Kniegelenks), bei dem statt einer plastischen Rekonstruktion ein künstliches Gelenk eingesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 96,76 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 222,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 338,65 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2136 steht für „Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2136 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2136 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.