GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2131 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,28 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die operative Versteifung (Arthrodese) eines Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn eines dieser Gelenke durch schwere Arthrose, entzündlich-rheumatische Zerstörung, Instabilität oder posttraumatische Fehlstellung so beeinträchtigt ist, dass eine bewegungserhaltende Versorgung nicht mehr ausreicht und stattdessen die dauerhafte knöcherne Versteifung in funktionsgünstiger Stellung angestrebt wird, um Schmerzfreiheit und Stand- beziehungsweise Greiffähigkeit wiederherzustellen. Aufgrund der größeren und anatomisch komplexeren Gelenkstrukturen von Hand und Fuß im Vergleich zu Finger- oder Zehengelenken ist hierfür ein höherer operativer Aufwand erforderlich, wodurch sich diese Ziffer von der Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks abgrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,77 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 174,28 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 265,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2131 steht für „Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2131 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,28 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2131 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.