GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Die GOÄ-Ziffer 2135 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Sie wird angewendet bei operativer Rekonstruktion eines dieser Gelenke zur Wiederherstellung der Beweglichkeit, etwa bei Ankylose, posttraumatischer Versteifung oder degenerativer Zerstörung, ohne dass ein künstliches Gelenk implantiert wird. Der Eingriff umfasst die operative Neuformung der Gelenkflächen, gegebenenfalls unter Einbringung körpereigenen oder körperfremden Interpositionsmaterials, um eine funktionsfähige Gelenkbewegung zu erhalten. Die Ziffer bündelt damit drei anatomisch unterschiedliche, aber im Aufwand vergleichbare Gelenkregionen. Abzugrenzen ist sie von 2134 (Finger-/Zehengelenk) und 2136 (Ellenbogen-/Kniegelenk) als benachbarte Arthroplastik-Ziffern nach Gelenkgröße sowie von 2142/2143, die den Einbau eines künstlichen Hand- oder Fußgelenks als Endoprothese betreffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2135 steht für „Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2135 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2135 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.