GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versteifung eines Hüftgelenks – auch einschließlich Fixation durch Knochenspäne oder alloplastisches Material
Die GOÄ-Ziffer 2132 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Hüftgelenks – auch einschließlich Fixation durch Knochenspäne oder alloplastisches Material“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Arthrodese (Versteifung) des Hüftgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein schwer geschädigtes, schmerzhaftes Hüftgelenk – etwa nach Infektion, ausgeprägter Arthrose oder gescheiterter Voroperation – dauerhaft ruhiggestellt werden soll, weil ein beweglicher Gelenkersatz nicht in Betracht kommt. Die Leistung umfasst das operative Anfrischen der Gelenkflächen und deren knöcherne Fixierung; ausdrücklich eingeschlossen ist dabei sowohl die Verwendung von Knochenspänen zur Auffüllung und Verblockung als auch der Einsatz alloplastischen Materials wie Platten, Schrauben oder Nägel zur Stabilisierung bis zur knöchernen Durchbauung. Von der endoprothetischen Versorgung (etwa 2151) unterscheidet sich diese Ziffer dadurch, dass hier bewusst keine Beweglichkeit erhalten, sondern eine feste knöcherne Verbindung angestrebt wird. Gegenüber 2133 grenzt sie sich durch die betroffene Gelenkregion Hüfte ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2132 steht für „Operative Versteifung eines Hüftgelenks – auch einschließlich Fixation durch Knochenspäne oder alloplastisches Material“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2132 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2132 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.