GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Versteifung eines Kniegelenks
Die GOÄ-Ziffer 2133 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Kniegelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt III. Gelenkchirurgie). Sie ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen und 281,53 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Versteifung (Arthrodese) des Kniegelenks ab. Sie wird angesetzt, wenn ein Kniegelenk durch schwere Arthrose, Infektion, Instabilität oder als Rettungseingriff nach fehlgeschlagener Endoprothetik dauerhaft ruhiggestellt werden muss, um Schmerzfreiheit und Belastbarkeit des Beins wiederherzustellen. Die Leistung beinhaltet das Anfrischen der Gelenkflächen von Femur und Tibia sowie deren stabile knöcherne Fixierung, üblicherweise mittels intramedullärer Nagelung, Plattenosteosynthese oder externem Fixateur, bis eine feste knöcherne Verbindung eintritt. Sie ist strukturell das Pendant zu 2132, jedoch für das Kniegelenk statt der Hüfte. Abzugrenzen ist sie vom endoprothetischen Totalersatz des Kniegelenks (2153), der im Unterschied zur Arthrodese die Gelenkbeweglichkeit erhalten soll, sowie von reinen Wechseleingriffen ohne Versteifungsziel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 122,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 281,53 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 428,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2133 steht für „Operative Versteifung eines Kniegelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2133 ist mit 2100 Punkten bewertet; das entspricht 122,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 281,53 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2133 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.