GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht 2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde – 63 3,67
Die GOÄ-Ziffer 2005 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht 2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde – 63 3,67“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2005 erfasst die Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einer ausgedehnten oder stark kontaminierten Wunde vor dem Nahtverschluss zusätzlich eine operative Umschneidung der Wundränder notwendig ist, um unregelmäßige, verschmutzte oder devitalisierte Ränder zu entfernen und eine spannungsfreie Adaptation zu ermöglichen. Sie stellt damit die aufwendigste Stufe der Wundversorgung großer Wunden dar, gegenüber der reinen Erstversorgung nach Nummer 2003 und der Naht ohne Umschneidung nach Nummer 2004. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben den Wundversorgungsleistungen der Nummern 2000 bis 2005 die Extraktion eines Finger- oder Zehennagels nach Nummer 2033 nicht gesondert berechnungsfähig ist, wenn sie im Rahmen derselben Wundversorgung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 23,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 53,62 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 81,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2005 steht für „Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht 2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde – 63 3,67“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2005 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 2005 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.