GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
Die GOÄ-Ziffer 2004 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 32,17 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2004 beschreibt die Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine ausgedehnte Wunde nach Reinigung und Desinfektion durch Nahtverschluss versorgt wird, ohne dass eine vorherige Umschneidung der Wundränder erforderlich ist. Die Leistung umfasst den operativen Wundverschluss einschließlich Verband bei entsprechend großflächigem Befund. Sie unterscheidet sich von Nummer 2003, die die Erstversorgung ohne Naht beschreibt, sowie von Nummer 2005, die zusätzlich eine Umschneidung der Wundränder vor der Naht vorsieht, etwa bei unregelmäßigen oder devitalisierten Rändern. Gegenüber den entsprechenden Leistungen für kleine Wunden (2000 bis 2002) ist 2004 für den größeren beziehungsweise verunreinigten Wundbefund vorgesehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 32,17 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 48,96 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2004 steht für „Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2004 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,17 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2004 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.