GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Extraktion eines Finger- oder Zehennagels
Die GOÄ-Ziffer 2033 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Extraktion eines Finger- oder Zehennagels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen und 7,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2033 erfasst die Extraktion eines Finger- oder Zehennagels. Sie wird angewendet bei Erkrankungen oder Verletzungen des Nagels, etwa bei tiefsitzender Nagelbetteiterung, eingewachsenem Nagel oder traumatischer Nagelschädigung, wenn der Nagel vollständig entfernt werden muss, ohne dass die Nagelwurzel mit exzidiert wird. Die Leistung umfasst den reinen Entfernungsvorgang des Nagels. Wird die Extraktion im Rahmen einer Wundversorgung nach den Nummern 2000 bis 2005 durchgeführt, ist sie neben diesen Leistungen nicht gesondert berechnungsfähig. Von Nummer 2034 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich die Nagelwurzel exzidiert wird, was einen weitergehenden Eingriff darstellt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 7,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 11,63 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 2033 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 2033 steht für „Extraktion eines Finger- oder Zehennagels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2033 ist mit 57 Punkten bewertet; das entspricht 3,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 7,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2033 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.