GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde
Die GOÄ-Ziffer 2003 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2003 vergütet die Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde. Sie wird angewendet bei ausgedehnten Wunden oder Verletzungen mit erheblicher Verschmutzung, etwa nach Unfällen mit Fremdkörpereinsprengung oder Kontamination durch Erde beziehungsweise andere Materialien, bei denen kein Nahtverschluss erfolgt. Die Leistung umfasst die gründliche Reinigung, gegebenenfalls das Entfernen grober Verunreinigungen, Desinfektion sowie den Wundverband. Sie entspricht in ihrer Grundstruktur Nummer 2000, ist aber für den größeren beziehungsweise stärker kontaminierten Wundbefund vorgesehen, der einen höheren Versorgungsaufwand bedingt. Erfolgt zusätzlich ein Nahtverschluss, ist stattdessen Nummer 2004 beziehungsweise bei zusätzlicher Umschneidung Nummer 2005 abzurechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2003 steht für „Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2003 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2003 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.