GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung von Fäden oder Klammern
Die GOÄ-Ziffer 2007 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Fäden oder Klammern“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 5,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2007 vergütet die Entfernung von Fäden oder Klammern. Sie wird angewendet, wenn nach abgeschlossener Wundheilung ein zuvor angelegter Nahtverschluss oder eine Klammernaht entfernt werden muss, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Wundversorgung selbst berechnet wurde. Die Leistung umfasst den reinen Entfernungsvorgang einschließlich der abschließenden Wundkontrolle. Sie ist eine eigenständige, von der ursprünglichen Wundversorgung (Nummern 2000 bis 2005) getrennte Leistung, da Naht- beziehungsweise Klammerentfernung typischerweise zeitversetzt und häufig von einem anderen Behandler durchgeführt wird, etwa im Rahmen der Nachsorge nach einem stationären Eingriff oder nach ambulanter Erstversorgung an anderer Stelle.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 8,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2007 steht für „Entfernung von Fäden oder Klammern“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2007 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2007 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.