GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Erstversorgung einer kleinen Wunde
Die GOÄ-Ziffer 2000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erstversorgung einer kleinen Wunde“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2000 erfasst die Erstversorgung einer kleinen Wunde, also die initiale Behandlung einer kleinflächigen Verletzung ohne operativen Wundverschluss. Sie kommt zur Anwendung bei oberflächlichen Schnitt-, Schürf- oder Platzwunden geringer Ausdehnung, bei denen die Wundränder ohne Naht adaptiert werden können oder ein Verschluss nicht erforderlich ist. Die Leistung umfasst die Reinigung und Desinfektion der Wunde sowie das Anlegen eines Wundverbandes, gegebenenfalls nach Inspektion auf Fremdkörper oder Kontamination. Sie ist die Basisleistung der Wundversorgung kleiner Wunden und bildet die Abgrenzung zu den Nummern 2001 und 2002, die zusätzlich einen Nahtverschluss beziehungsweise eine Umschneidung mit Naht vorsehen, sowie zu den Nummern 2003 bis 2005 für große beziehungsweise stark verunreinigte Wunden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 2000 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 2000 steht für „Erstversorgung einer kleinen Wunde“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2000 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2000 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.