GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Wund- oder Fistelspaltung
Die GOÄ-Ziffer 2008 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wund- oder Fistelspaltung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2008 beschreibt die Wund- oder Fistelspaltung, also die operative Eröffnung einer bestehenden Wunde oder Fistel durch Inzision. Sie kommt zur Anwendung bei Wundheilungsstörungen mit Sekret- oder Eiterretention sowie bei bestehenden Fistelgängen, die zur Entlastung und Förderung des Sekretabflusses eröffnet werden müssen. Die Leistung umfasst den operativen Eröffnungsvorgang selbst einschließlich der hierfür erforderlichen Freilegung des betroffenen Gewebes. Sie unterscheidet sich von den grundlegenden Wundversorgungsleistungen der Nummern 2000 bis 2005, da hier nicht eine frische Verletzung erstversorgt, sondern eine bereits bestehende Wunde oder ein Fistelgang eröffnet wird, meist zur Behandlung einer Komplikation im weiteren Heilungsverlauf.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,36 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2008 steht für „Wund- oder Fistelspaltung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2008 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2008 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.